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Als Gläubiger von einem Konkursverfahren betroffen?

Forderungen sind beim zuständigen Konkursgericht mit Euro 31,- vergebührt schriftlich anzumelden. Das zuständige Gericht, die Geschäftszahl und den Insolvenzverwalter erfahren Sie aus der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz. Für einfache Fälle sind Muster einer Forderungsanmeldung (im Word-Format, virengeprüft) downloadbar, in komplizierten Fällen wenden Sie sich an Ihren Anwalt oder einen der zur Vertretung im Insolvenzverfahren zugelassenen Gläubigerschutzverbände das sind der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) Pestalozzistr. 1, 8010 Graz (0316 821511) , der Kreditschutzverband von 1870, (KSV) Wielandgasse 4, 8010 Graz (0316 821486), der österr. Verband Creditreform, (öVc) Wherrengasse 9, 8010 Graz (0316 826512), sowie für Anliegen der Dienstnehmer der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA), H.Reselgasse 5, 8020 Graz (0316 7799)

Unterhaltssätze für Kinder

Zur Beurteilung des „angemessenen Unterhalts“ ist nach der Rechtssprechung je nach Alter des unterhaltungsberechtigten Kindes und Anzahl der Sorgepflicht von nachstehenden Prozentsätzen auszugehen; Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Unterhaltsverpflichteten:
  • 0–6 Jahre: 16 %
  • 6–10 Jahre: 18 %
  • 10–15 Jahre: 20 %
  • ab 15 Jahre: 22 %
Für weitere Unterhaltungspflichten sind Abzüge von diesen Sätzen zu tätigen:
  • für ein unterhaltungsberechtigtes Kind unter 10 Jahren: 1%
  • für ein unterhaltungsberechtigtes Kind über 10 Jahren: 2%
  • für die unterhaltsberechtigte Gattin je nach Einkommen 0-3%
Die sich daraus ergebenden Beträge sind bei höchsten oder niedrigsten Einkommen ebenfalls anzupassen

Schmerzensgeldsätze

Schmerzensgeld ist grundsätzlich als „Pauschalabgeltung“ zuzusprechen, die folgenden Tabellenwerte stellen daher lediglich Richtwerte dar und keine endgültige Berechnungsmethode. Die Werte sind auf den 24-Stunden-Tag bezogen, Schmerzzustände daher entsprechend zu komprimieren. Derzeit (Stand: 2026) ist von folgenden Richtsätzen auszugehen (Beträge in Euro):
Gericht leichte

mittlere

starke

OLG Graz

120 – 140

240 – 260 340-360
OLG Innsbruck

110 *) – 150

220*)-250 330*)-350
OLG Linz Keine Angaben

Keine Angaben

Keine Angaben
OLG Wien *)

120

240 360
LG Eisenstadt

130 – 150

260-300 360-450
LG Feldkirch

140

280 420
LG ZRS Graz

120 *) – 160

220*)-270 330*)-380
LG Innsbruck **)

150

250 350
LG Klagenfurt

120 – 150

240-250 350-360
LG Linz

140

280 400
LG Salzburg

140

260 380
LG St. Pölten*)

130

260 390
LG ZRS Wien ***)

120 – 130

240-260 360-390
LG Korneuburg

120 – 160

240-320 360-480
LG Krems

150

250 350
LG Leoben

150

300 420
LG Ried i. I. 140 280 420
LG Steyr 140 280 420
LG Wels

110 – 150

220-280 330-400
LG Wr. Neustadt *)

130 – 150

250-260 350-400
*) Die angeführten Beträge gelten als unterste Grenze, wobei auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. **) Die angeführten Beträge gelten als Obergrenze. ***) Für Schmerzen, die erst ab 2023 erlitten wurden. Die sich so ergebenden Beträge dienen als Richtwerte; eine Anpassung kann auch aufgrund besonderer Verhältnisse (zB. „psychische Alteration“) vorgenommen werden.                                                                                                                                                                                                                                                                Hinweis und Haftungsausschluss:                                                                                                                            Die unter dem Titel „Service“ gebotene Informationen dienen lediglich zur allgemeinen Kurzinformation und Hilfestellung, sie können weder vorbehaltlos auf den Einzelfall umgelegt werden noch eine eingehende juristische Beratung ersetzen. Wir lehnen jedwede Haftungsansprüche aus diesem  
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