Als Gläubiger von einem Konkursverfahren betroffen?
Forderungen sind beim zuständigen Konkursgericht mit Euro 31,- vergebührt schriftlich anzumelden. Das zuständige Gericht, die Geschäftszahl und den Insolvenzverwalter erfahren Sie aus der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz. Für einfache Fälle sind Muster einer Forderungsanmeldung (im Word-Format, virengeprüft) downloadbar, in komplizierten Fällen wenden Sie sich an Ihren Anwalt oder einen der zur Vertretung im Insolvenzverfahren zugelassenen Gläubigerschutzverbände das sind der
Alpenländische Kreditorenverband (AKV) Pestalozzistr. 1, 8010 Graz (0316 821511) , der Kreditschutzverband von 1870, (KSV) Wielandgasse 4, 8010 Graz (0316 821486), der österr. Verband Creditreform, (öVc) Wherrengasse 9, 8010 Graz (0316 826512), sowie für Anliegen der Dienstnehmer der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA), H.Reselgasse 5, 8020 Graz (0316 7799)
Unterhaltssätze für Kinder
Zur Beurteilung des „angemessenen Unterhalts“ ist nach der Rechtssprechung je nach Alter des unterhaltungsberechtigten Kindes und Anzahl der Sorgepflicht von nachstehenden Prozentsätzen auszugehen; Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Unterhaltsverpflichteten:
0–6 Jahre: 16 %
6–10 Jahre: 18 %
10–15 Jahre: 20 %
ab 15 Jahre: 22 %
Für weitere Unterhaltungspflichten sind Abzüge von diesen Sätzen zu tätigen:
für ein unterhaltungsberechtigtes Kind unter 10 Jahren: 1%
für ein unterhaltungsberechtigtes Kind über 10 Jahren: 2%
für die unterhaltsberechtigte Gattin je nach Einkommen 0-3%
Die sich daraus ergebenden Beträge sind bei höchsten oder niedrigsten Einkommen ebenfalls anzupassen
Schmerzensgeldsätze
Schmerzensgeld ist grundsätzlich als „Pauschalabgeltung“ zuzusprechen, die folgenden Tabellenwerte stellen daher lediglich Richtwerte dar und keine endgültige Berechnungsmethode. Die Werte sind auf den 24-Stunden-Tag bezogen, Schmerzzustände daher entsprechend zu komprimieren. Derzeit (Stand: 2026) ist von folgenden Richtsätzen auszugehen (Beträge in Euro):
Gericht
leichte
mittlere
starke
OLG Graz
120 – 140
240 – 260
340-360
OLG Innsbruck
110 *) – 150
220*)-250
330*)-350
OLG Linz
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
OLG Wien *)
120
240
360
LG Eisenstadt
130 – 150
260-300
360-450
LG Feldkirch
140
280
420
LG ZRS Graz
120 *) – 160
220*)-270
330*)-380
LG Innsbruck **)
150
250
350
LG Klagenfurt
120 – 150
240-250
350-360
LG Linz
140
280
400
LG Salzburg
140
260
380
LG St. Pölten*)
130
260
390
LG ZRS Wien ***)
120 – 130
240-260
360-390
LG Korneuburg
120 – 160
240-320
360-480
LG Krems
150
250
350
LG Leoben
150
300
420
LG Ried i. I.
140
280
420
LG Steyr
140
280
420
LG Wels
110 – 150
220-280
330-400
LG Wr. Neustadt *)
130 – 150
250-260
350-400
*) Die angeführten Beträge gelten als unterste Grenze, wobei auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
**) Die angeführten Beträge gelten als Obergrenze.
***) Für Schmerzen, die erst ab 2023 erlitten wurden.
Die sich so ergebenden Beträge dienen als Richtwerte; eine Anpassung kann auch aufgrund besonderer Verhältnisse (zB. „psychische Alteration“) vorgenommen werden. Hinweis und Haftungsausschluss: Die unter dem Titel „Service“ gebotene Informationen dienen lediglich zur allgemeinen Kurzinformation und Hilfestellung, sie können weder vorbehaltlos auf den Einzelfall umgelegt werden noch eine eingehende juristische Beratung ersetzen. Wir lehnen jedwede Haftungsansprüche aus diesem